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Film:
„Ein Bäckerlehrling in Vicenza“


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Informationen für Unternehmen, die Auszubildende oder Fachkräfte ins Ausland entsenden möchten

 

Vorteile von Auslandsaufenthalten


Auslandsaufenthalte von Auszubildenden und Fachkräften bieten Ihnen die Möglichkeit:

 

  • Personal international zu qualifizieren
  • den Erwerb von Fremdsprachkenntnisse und interkulturellen Kompetenzen zu fördern
  • Kontakte ins Ausland knüpfen, um z.B. neue Märkte zu erkunden und andere Arbeitstechniken kennenzulernen
  • gute Auszubildende und Fachkräfte zu gewinnen und langfristig an den Betrieb zu binden
  • sich als attraktiver Arbeitgeber zu präsentieren.


 

Auslandsaufenthalte von Auszubildenden

Dauer und Land

Auszubildende können bis zu einem Viertel der regulären Ausbildungszeit im Ausland verbringen. Das sind zum Beispiel bei einer dreijährigen Ausbildung neun Monate. Verkürzungen oder Verlängerungen bleiben dabei unberücksichtigt. Die Maximaldauer kann im Block oder in einzelnen Abschnitten genutzt werden. Dabei gilt: Ein Auslandsaufenthalt ist grundsätzlich in jedem Land der Welt möglich, auch das deutschsprachige Ausland (Österreich, Schweiz) kommt in Frage.

Kosten

Während des Auslandsaufenthaltes sind Sie als Ausbildungsbetrieb dazu verpflichtet die Ausbildungsvergütung weiter zu zahlen. Keine Verpflichtung besteht hingegen zur Übernahme der Reise- und Unterbringungskosten. Hierfür gibt es eine Vielzahl von Förderprogrammen, die diese Kosten bezuschussen oder ganz übernehmen. Gefördert werden sowohl Gruppenaustausche als auch die Entsendung von Einzelpersonen. Ihr Mobilitätsberater vor Ort wählt mit Ihnen gerne geeignete Förderprogramme aus und unterstützt Sie bei der Vorbereitung des Auslandsaufenthaltes.

 

Vertragliche Regelungen

Den Auslandsaufenthalt müssen Sie mit Ihrem Auszubildenden schriftlich vereinbaren und der zuständigen Kammer melden. Hierzu können Sie die Musterformulare nutzen. Dauert der Aufenthalt länger als vier Wochen, muss ein Ausbildungsplan mit der Kammer abgestimmt werden. Empfehlenswert ist darüber hinaus, einen Vertrag mit dem aufnehmenden Unternehmen abzuschließen, um etwaige Unklarheiten zu vermeiden. Auch hierfür wird ein Mustervertrag zur Verfügung gestellt.

Berufsschule

Der Auszubildende muss sich von der Berufsschule freistellen lassen (Antrag auf Freistellung). Im Ausland muss keine vergleichbare Berufsschule besucht werden, aber der Auszubildende ist dazu verpflichtet, den versäumten Lernstoff selbstständig nachzuarbeiten.

Berichtsheft und Europass

Während des Auslandsaufenthaltes muss der Auszubildende das Berichtsheft weiterführen, da die Auslandsphase Teil der Ausbildung ist. Um die im Ausland erworbenen Sprach- und interkulturellen Kompetenzen zu dokumentieren, sollte zusätzlich der europaweit akzeptierte Europass Mobilität verwendet werden.

 

Versicherung

Bezüglich der Versicherungen im Ausland besteht in der Regel der Schutz der deutschen Sozialversicherungen weiter. Dies müssen Sie mit dem Formular A 1 oder E 101 von der Krankenkasse bestätigen lassen. Informationen finden Sie in dem MerkblattAuslandsaufenthalte während der Ausbildung“, die Formulare erhalten Sie bei der Deutschen Verbindungsstelle Krankenversicherung im Ausland. Empfehlenswert ist der Abschluss einer Zusatzversicherung wie z.B. ein Auslandskrankenrücktransport.

Weitere Informationen

Zusätzliche Informationen finden Sie in dem Merkblatt „Auslandsaufenthalte während der Ausbildung“ und in der Broschüre „Auslandsaufenthalte während der betrieblichen Ausbildung. Ein Leitfaden für Ausbilderinnen und Ausbilder“. Wenden Sie sich für eine persönliche Beratung an die MobilitätsberaterInnen Ihrer Region.


Auslandsaufenthalte von Fachkräften

Dauer und Land

Auslandsaufenthalte von Fachkräften sind über eine sogenannte Entsendung möglich. Eine zeitliche Begrenzung besteht nicht. Grundsätzlich ist eine Entsendung in jedes Land der Welt möglich.

Vertragliches

Die Entsendung muss in Form einer Änderung des Arbeitsvertrages schriftlich vereinbart werden. Ist der Auslandsaufenthalt länger als ein Monat, müssen

 

  • die genaue Dauer
  • die Währung, in der das Arbeitsentgelt ausgezahlt wird
  • alle zusätzlichen Entgelte und Sachleistungen
  • die Bedingungen für die Rückkehr

 

schriftlich vereinbart werden.

 

Ist ein Betriebsrat vorhanden, muss dieser der Entsendung zustimmen. Es sollte außerdem festgehalten werden, ob das deutsche oder ausländische Recht für die Zeit der Entsendung gelten soll.


Versicherung

Im Ausland besteht in der Regel der Schutz der deutschen Sozialversicherungen weiter. Dies müssen Sie mit dem Formular A 1 oder E 101 von der Krankenkasse bestätigen lassen. Informationen finden Sie in dem Merkblatt „Auslandsaufenthalte im Rahmen einer Entsendung“, die Formulare erhalten Sie bei der Deutschen Verbindungsstelle Krankenversicherung im Ausland.  Empfehlenswert ist der Abschluss einer Zusatzversicherung wie z.B. ein Auslandskrankenrücktransport.

Steuerpflicht

Bleibt der Wohnsitz des Arbeitnehmers im Inland bestehen, ist der Arbeitslohn weiterhin im Inland steuerpflichtig. Hält sich der Arbeitnehmer nicht länger als 183 Tage im Ausland auf, werden alle Einkünfte im Inland besteuert. Ist die Entsendung länger, steht in der Regel dem Tätigkeitsstaat das Besteuerungsrecht zu und die entsprechenden Einkünfte werden im Wohnsitzstaat freigestellt. Informationen hierzu finden Sie in dem Merkblatt  „Auslandsaufenthalte im Rahmen einer Entsendung“ sowie beim Bundeszentralamt für Steuern und beim Bundesfinanzministerium.

Weitere Informationen

Nutzen Sie die Möglichkeit der persönlichen Beratung bei den MobilitätsberaterInnen vor Ort.